Stand: November 2024
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Unternehmensgegenstand von VANWEGEN Filmproduktion GmbH (kurz: VANWEGEN) ist die Beratung, Planung, Kreation und Organisation sowie Produktion von Fotos und Bewegtbildern aller Art sowie Websites und Social Media Kanälen.
1.2. Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Auftraggeber und der VANWEGEN Filmproduktion GmbH, FN 600875s, Handelsgericht Wien, gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich schriftlich Abänderungen vereinbart haben. Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind sämtliche Kund:innen, für die VANWEGEN Leistungen erbringt.
1.3. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen VANWEGEN und dem Auftraggeber, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.4. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Auch das einvernehmliche Abgehen von der Schriftform bedarf der Schriftform. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann wirksam, wenn sie von VANWEGEN ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.
1.5. Für den Umfang des Auftrags und seiner Abwicklung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. VANWEGEN nimmt Aufträge grundsätzlich nur in schriftlichen Form entgegen. Mündliche oder telefonische Aufträge sind jeweils unverzüglich in schriftlicher Form nachzureichen. E-Mail und Post gilt dementsprechend. Geschieht dies aufgrund des besonderen Wunsches des Auftraggebers oder aus anderen Gründen ausnahmsweise nicht, so gehen durch die Nichtbeachtung der Schriftform hervorgerufene Folgen aus Übermittlungsfehlern ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.
1.6. Die Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen aller Art, auch für solche, die durch Dritte als Erfüllungsgehilfe von VANWEGEN erbracht werden.
1.7. Der Auftraggeber bestätigt, diese AGB genau gelesen und verstanden zu haben. Er ist mit diesen AGB vollinhaltlich einverstanden.
2. Vertragsabschluss
2.1. Grundlage der Geschäftsbeziehung zwischen VANWEGEN und dem Auftraggeber ist das jeweilige Angebot von VANWEGEN, in dem alle vereinbarten Leistungen (Leistungsumfang) sowie die Vergütung oder die Grundlage der Vergütung (Stundensatz) festgehalten werden.
2.2. Im Falle von nachträglich gewünschten Änderungen, Ergänzungen oder Ausweitungen des Auftrages stimmt der Auftraggeber einer den Marktpreisen entsprechenden angemessenen Erhöhung der Preise zu. Die Änderungswünsche haben in jedem Fall schriftlich zu erfolgen.
3. Kosten
3.1. Der vereinbarte Herstellungspreis bezieht sich auf sämtliche Kosten der Herstellung des Endprodukts. Er ist für den Auftraggeber verbindlich, sofern das Endprodukt nach den bei Auftragserteilung gegebenen Richtlinien und Unterlagen hergestellt wird.
3.2. Hat VANWEGEN im Angebot das voraussichtliche Honorar kalkuliert, gilt eine Überschreitung um bis zu 10% als vertragsgemäß. Bei Abweichungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, wird VANWEGEN den Auftraggeber darauf unter Angabe des voraussichtlichen zusätzlichen Honorarvolumens hinweisen. Das zusätzliche Honorar gilt als vereinbart, wenn der Kunde nicht binnen 2 Werktagen ab Zugang eines schriftlichen Hinweises durch VANWEGEN widerspricht. Im Falle, dass VANWEGEN das Benennen von Zusatzkosten aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers versäumt, dürfen dem Auftraggeber nur 75% der zusätzlich angefallenen Herstellungskosten in Rechnung gestellt werden.
3.3. Mit dem Honorar werden nur die Leistungen vergütet, die durch das Angebot vereinbart wurden. Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, kann VANWEGEN gesondert berechnen. Das gilt insbesondere für Nebenleistungen und Auslagen. Der Auftraggeber hat VANWEGEN sämtliche ihr bei der Erfüllung des Auftrages erwachsenen Barauslagen zu ersetzen.
3.4. Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche des Drehs (Wetterrisiko), sowie unzumutbare Umstände durch naturgegebene Ereignisse (Pandemie, Hochwasser, Waldbrände, etc) und ihre damit verbundenen politischen Einschränkungen sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Die aus diesen Punkten anfallenden Zusatzkosten werden in Rechnung gestellt und gesondert ausgewiesen. Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage oder Drehzeit, die nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von VANWEGEN zurückzuführen sind.
3.5. Wird ein Drehtermin später als 14 Tage vor dem vereinbarten Termin durch den Auftraggeber verschoben, hat VANWEGEN Anspruch auf die Vergütung der durch diese Verschiebung entstandenen Mehrkosten.
4. Honorar und Leistung
4.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von VANWEGEN für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.
4.2. Bei Aufträgen mit einem kalkulierten Honorar unter EUR 10.000,00 (exkl. MWSt.) ist VANWEGEN berechtigt, 50% bei Auftragserteilung und 50% bei Abnahme zu fordern. Bei Aufträgen mit einem kalkulierten Honorar über EUR 10.000 EUR (exkl. MWSt.) gelten als Zahlungsbedingungen 40% bei Auftragserteilung, 30% bei Drehbeginn und 30% nach Fertigstellung.
4.3. Im Falle des Zahlungsverzuges gilt ein Verzugszinssatz von 10% Prozent über dem Basiszinssatz.
4.4. Ist der Auftraggeber mit einer Zahlung, insbesondere gemäß Punkt 4.2. dieser AGB in Verzug, ist VANWEGEN berechtigt, die Erfüllung von noch zu erbringenden Leistungen bis zur Bewirkung der Zahlung zur Gänze aufzuschieben.
4.5. Für alle beauftragten Arbeiten von VANWEGEN, die aus welchem Grund auch immer, nicht zur Ausführung gelangen, gebührt VANWEGEN ein Abstandshonorar in der Höhe von zwei Drittel der vereinbarten oder geschätzten Kosten. Mit der Bezahlung dieses Abstandshonorars erwirbt der Auftraggeber an diesen Arbeiten keinerlei Rechte. Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe, etc. sind vielmehr unverzüglich an VANWEGEN zurück zu stellen und dürfen von VANWEGEN anderweitig verwendet werden.
4.6. Sofern die Abwicklung des Auftrages Briefing-Unterlagen erfordert, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, erfolgt die Auftragserfüllung lediglich nach Art und Umfang der vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Briefing- Unterlagen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von VANWEGEN benötigten Unterlagen in ausreichendem Umfang sowie auf seine Kosten zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.
4.7. Bei nicht rechtzeitiger Anlieferung aller für die Abwicklung des Auftrages notwendigen Unterlagen durch den Auftraggeber verschiebt sich der Liefertermin um den Zeitraum, welcher den zu spät gelieferten Unterlagen entspricht.
4.8. Der Auftraggeber übernimmt die volle Sach- und Rechtsgewähr für die von ihm gelieferten Ausgangsmaterialien. Er stellt VANWEGEN von Ansprüchen Dritter frei.
4.9. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von VANWEGEN nicht zulässig. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verstoßes gegen die vorgenannte Bestimmung dieser AGB, eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in der Höhe des für die Präsentation angemessenen Auftragshonorars, zumindest jedoch € 40.000,00 (Euro vierzigtausend), über erste Aufforderung von VANWEGEN an diesen zu bezahlen.
4.10. Der Auftraggeber verpflichtet sich, es zu unterlassen, präsentierte kreative Ideen und Konzepte außerhalb eines später abzuschließenden Hauptvertrags wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verstoßes gegen die vorgenannte Bestimmung dieser AGB, eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in der Höhe des für die Präsentation angemessenen Auftragshonorars, zumindest jedoch € 70.000,00 (Euro siebzigtausend), über erste Aufforderung von VANWEGEN an diesen zu bezahlen.
4.11. Für den Fall, dass der Auftraggeber vermeint, VANWEGEN habe Ideen präsentiert, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies VANWEGEN binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation schriftlich mitzuteilen und VANWEGEN entsprechende Beweismittel, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, zu übermitteln. Andernfalls gilt die von VANWEGEN dem Auftraggeber oder potenziellen Kunden präsentierte Idee als für diesen neu. Verwendet der Auftraggeber Ideen von VANWEGEN, so steht VANWEGEN unabhängig von Unterlassungs-, Beseitigungs- und / oder Schadenersatzansprüchen hierfür jedenfalls ein angemessenes Benützungsentgelt zu.
5. Abnahme
5.1. VANWEGEN stellt das Endprodukt dem Auftraggeber unmittelbar nach Fertigstellung, wenn nicht anders vereinbart, als Download-Link bereit. Der Auftraggeber muss innerhalb von 10 Tagen schriftlich die Abnahme des Endprodukts bestätigen. Erfolgt die schriftliche Zustimmung nicht, gilt das Endprodukt als abgenommen.
5.2. Verlangt der Auftraggeber vor Abnahme des definierten Produkts Änderungen des bereits hergestellten Endprodukts, sind daraus entstehende Kosten von ihm zu tragen, soweit es sich nicht um berechtigte Mängelrügen handelt.
5.3. Für gewünschte Änderungen nach Abnahme des Endprodukts hat alleine der Auftraggeber die Kosten zu tragen.
5.4. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sofern das Endprodukt der festgelegten Absprache bzw. dem Konzept/Drehbuch und dem gängigen Qualitätsstandard entspricht. Auch sofern das Endprodukt von den getroffenenAbsprachen bzw. dem Konzept/Drehbuch abweicht, diese Abweichungen jedoch auf Wunsch des Auftraggebers eingearbeitet wurden, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet.
5.5. Reklamationen müssen innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Lieferung des Films schriftlich dargelegt werden. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
6. Haftung
6.1. VANWEGEN haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dem Auftraggeber gegenüber für alle vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
6.2. Ein Haftungsanspruch für Mängel muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe des fertigen Produktes angemeldet werden. Inhaltliche Gesichtspunkte stellen keinen Mangel dar.
6.3. Bei Feststellung eines durch den Auftragnehmer verursachten Mangeln besteht kein Schadenersatzanspruch, es sei denn, VANWEGEN hat einen Mangel arglistig verschwiegen oder den Mangel durch fahrlässiges Verhalten verursacht.
7. Produktion
7.1. Die Herstellung des Films erfolgt aufgrund des von Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Drehbuchs/Storyboards, Layoutfilms und/oder des schriftlich niedergelegten Ergebnisses der letzten Besprechung vor Drehbeginn. Nach der Annahme eines schriftlichen Auftrags bzw. nach einer schriftlich bestätigten Produktionsvorbesprechung beginnt die Herstellung des Films.
7.2. VANWEGEN wird das Endprodukt nach dem zugrunde liegenden Drehbuch in einer Qualität herstellen, die dem durch seine Musterrolle (Showreel) erwiesenen Qualitätsstandards seines Betriebes entspricht.
7.3. VANWEGEN trägt die ausschließliche Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung des Endprodukts als Ganzes und seiner Teile. Die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Endprodukts und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber, soweit seine Weisungen insoweit befolgt wurden.
7.4. Sofern der Auftraggeber die Nutzung eigenen Produktionsmaterials wünscht, verpflichtet er sich, dieses in einem gebräuchlichen und verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Das Material muss in einem für seine Nutzung angemessenen Zeitraum vor Beginn des vereinbarten Drehtermins übergeben werden. Muss überlassenes Material durch VANWEGEN aufwendig angepasst werden, trägt der Auftraggeber die hierfür entstandenen Kosten.
7.5. Der Auftraggeber versichert, dass er über die zur weiteren Bearbeitung erforderlichen Rechte für von ihm überlassenen Produktionsmaterial verfügt und diese an VANWEGEN überträgt.
7.6. VANWEGEN haftet bei Verlust oder Beschädigung überlassenen Materials, jedoch nur im Rahmen einer Ersatzlieferung des verlorenen oder beschädigten Rohmaterials. Für den Verlust von Daten und Programmen auf diesem Material übernimmt VANWEGEN keine Haftung, da es in der Verantwortung des Auftraggebers liegt, Datensicherungen durchzuführen.
7.7. Wünscht der Auftraggeber die Nutzung eines bestimmten Musiktitels, so garantiert er, dass es sich dabei ausschließlich um AKM-freies Material handelt oder dass er alle Rechte an verwendetem AKM-pflichtigen Material besitzt.
7.8. Kommt es durch Aufnahmen, die der Auftraggeber in Fremdbetrieben veranlasst hat, zu Betriebsstörungen, so übernimmt VANWEGEN hierfür keine Haftung.
8. Lieferfrist und Verzugsfolgen
8.1. Der Zeitpunkt der Ablieferung der vereinbarten Leistung wird zwischen VANWEGEN und dem Auftraggeber bei der letzten Besprechung vor Produktionsbeginn festgelegt. VANWEGEN unterrichtet den Auftraggeber im übrigen über den zeitlichen Ablauf der Herstellungsarbeiten.
8.2. Erkennt VANWEGEN, dass der Zeitplan nicht eingehalten werden kann, hat sie den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten.
8.3. Im Falle eines Lieferverzugs haftet VANWEGEN nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden.
8.4. Kommt es zu zeitlichen Verzögerungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.), kann der Fertigstellungstermin mindestens um die Zeitspanne überschritten werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögerte bzw. unterbrochen war. Die Voraussetzung dafür ist, dass binnen dieser Zeit bei Zugrundelegung eines vernünftigen wirtschaftlichen Maßstabes die Fertigstellung möglich ist. Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 6 Monate, so ist VANWEGEN berechtigt, vom dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Aufwendungen hat der Auftraggeber zu tragen.
8.5. Wird der Zeitplan aus Gründen überschritten, die VANWEGEN trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht beeinflussen kann ( z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen wie zB Quarantäne oder branchenspezifische Verbote, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.), verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt entsprechend.
8.6. VANWEGEN st berechtigt, vom gesamten Vertrag zurückzutreten, sobald der Vertragspartner mit nur einer Zahlung aus diesem oder aus einem anderen mit VANWEGEN eingegangen Vertragsverhältnis in Verzug gerät. Für den Rücktritt bedarf es keiner Fristsetzung. In diesem Fall ist VANWEGEN berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen nach den marktüblichen Preisen zu verrechnen.
9. Rücktritt vom Vertrag
9.1. VANWEGEN ist berechtigt, von Aufträgen, die bereits angenommen wurden, aus welchen Gründen auch immer - ohne Ersatzansprüche des Auftraggebers - binnen einer Frist von einer Woche ab Zustandekommen des Vertrages zurückzutreten.
9.2. In diesem Fall ist VANWEGEN verpflichtet, allfällige erhaltene Anzahlungen wieder an den Auftraggeber rückzuerstatten und es besteht kein Anspruch auf Zahlung eines Entgelts für bis dahin erbrachte Leistungen.
10. Verschwiegenheit
10.1. VANWEGEN und der Auftraggeber sind wechselseitig dazu verpflichtet, alle aufgrund des Vertragsverhältnisses und seiner Durchführung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des anderen Teils zu wahren und die Einhaltung dieser Verpflichtung auch hinsichtlich der Mitarbeiter durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen und zu kontrollieren. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht über die Dauer des Vertrages hinaus.
11. Urheber- und Verwertungsrechte
11.1. VANWEGEN versichert, über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte für alle schriftlich fixierten Absprachen/Konzepte/Drehbücher zu verfügen, insbesondere über die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Films von ihr verwaltet werden. VANWEGEN garantiert nicht, dass alle Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind, wenn VANWEGEN im Einzelfall wegen begründeter Zweifel darauf hingewiesen hat, dass die Freiheit von Schutzrechten Dritter nicht zugesichert werden kann und auch
nicht für Schutzrechte an Vorleistungen, die der Auftraggeber erbracht oder geliefert hat.
11.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für alle von ihm beigestellten Unterlagen, insbesondere Fotos, Videomaterial oder Grafiken, VANWEGEN sämtliche für die Erfüllung des Vertrages notwendigen Verwertungs-, Leistungsschutzrechte bzw. Werknutzungsbewilligungen an diesen Materialien einzuräumen. VANWEGEN haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird VANWEGEN wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber VANWEGEN völlig schad- und klaglos. Der Auftraggeber hat VANWEGEN sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme durch Dritte entstehen.
11.3. Im Falle der Geltendmachung von Urheberrechtsansprüchen durch Dritte verpflichtet sich der Vertragspartner, VANWEGEN schad- und klaglos zu halten. Die Schad- und Klagloshaltung beinhaltet auch die Prozesskosten eines allfälligen Verfahrens.
11.4. Alle Leistungen von VANWEGEN (wie zum Beispiel Anregungen, Ideen, Konzepte, Datenfiles, etc.) und auch einzelne Teile davon, bleiben im alleinigen Eigentum von VANWEGEN. Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) des Endprodukts zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Umfang. Die Herausgabe von Rohdateien ist, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird, nicht Teil der Rechteeinräumung. VANWEGEN ist daher nicht zur deren Herausgabe verpflichtet.
11.5. Der Auftraggeber erhält die ausschließlichen Nutzungsrechte gemäß des vereinbarten zeitlichen und räumlichen Umfangs. Der Auftraggeber ist berechtigt, beliebig viele Kopien des produzierten Endprodukts für eigene Zwecke herzustellen. Zudem ist der Auftraggeber befugt sein Nutzungsrecht im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen oder ausüben zu lassen. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Herstellungskosten auf den Auftraggeber über.
11.6.. Für Nutzungen von Leistungen von VANWEGEN, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Umfang hinausgehen, ist unabhängig davon, ob die Leistung von VANWEGEN urheberrechtlich geschützt ist, die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von VANWEGEN erforderlich.
11.7. Bearbeitungen, Ergänzungen, Kürzungen oder Änderungen sonstiger Art am definierten Endprodukt bzw. an seinen Teilen dürfen nur durch VANWEGEN vorgenommen werden. Im Fall von Bearbeitungen, Ergänzungen, Kürzungen oder Änderungen am definierten Endprodukt ist eine gesonderte schriftliche Vereinbarung mit der VANWEGEN zu treffen, mit welcher diese Arbeiten abgegolten werden.
11.8. VANWEGEN erhält vom Auftraggeber das zeitlich und räumlich uneingeschränkte Recht, die von ihr angefertigten Inhalte des Endprodukts für den unmittelbar eigenen Bedarf (z.B. für Präsentationen vor Kunden, auf Messen und Firmenveranstaltungen, der Webseite oder für das eigene Werbeangebot) unentgeltlich zu nutzen (vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarungen). Dies gilt jedoch erst, wenn dem Auftraggeber das Endprodukt zur eigenen Nutzung vorliegt.
11.9. Der Auftraggeber ist des Weiteren verpflichtet, von VANWEGEN kreierte Endprodukte vor deren Einsatz auf seine Kosten auf eventuell bestehende Kollisionen mit bestehenden Kennzeichenrechten oder sonstige Rechten Dritter und allfälligen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht zu prüfen. VANWEGEN haftet nicht wegen einer diesbezüglichen Verletzung von Rechten Dritter.
12. Namen- und Markenaufdruck
12.1. VANWEGEN ist zum Anbringen seines Firmen- oder Markennamens (Logo) auf den zur Ausführung gelangenden Produkten auch ohne ausdrückliche Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.
13. Aufbewahrung
13.1. VANWEGEN verpflichtet sich bis maximal acht Wochen nach Fertigstellung des jeweiligen Projekts die übergebenen Unterlagen aufzubewahren, danach werden die Unterlagen auf Wunsch des Auftraggebers gegen Kostenersatz zurückgestellt oder vernichtet.
13.2.Nach Abschluss eines Projektes ist VANWEGEN nicht verpflichtet, das erstellte Rohmaterial zu archivieren oder aufzubewahren. Eine längere Speicherung des Rohmaterials erfolgt nur nach schriftlicher Vereinbarung und ist mit zusätzlichen Kosten verbunden.
14. Sonstige Bestimmungen
14.1. Änderungen des Vertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Vertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
14.2. Erfüllungsort ist Wien.
14.3. Für den Fall von von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das Handelsgericht Wien vereinbart.